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Bundesverfassungsgericht

Das Gericht in Karlsruhe prüft, ob Gesetze und Behörden das Grundgesetz einhalten.

Lesezeit 2 Min., Stand

Das Bundesverfassungsgericht wacht über das Grundgesetz. Es kann Gesetze aufheben, die gegen die Verfassung verstoßen.

Was das Gericht macht

Das Bundesverfassungsgericht sitzt in Karlsruhe. Es ist kein gewöhnliches Gericht und keine höhere Instanz über den anderen Gerichten. Es prüft nur eine Frage: Ist etwas mit dem Grundgesetz vereinbar?

Die häufigste Verfahrensart ist die Verfassungsbeschwerde. Jeder kann sie erheben, der sich durch den Staat in einem Grundrecht verletzt sieht. Vorher muss man alle anderen Gerichte durchlaufen haben. Es gibt keinen Anwaltszwang und keine Gebühr. Jedes Jahr kommen mehrere tausend Beschwerden an. Nur wenige haben Erfolg.

Bei der Normenkontrolle prüft das Gericht ein Gesetz. Die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel des Bundestages können das beantragen. Auch ein anderes Gericht kann ein Gesetz vorlegen, wenn es in einem Fall Zweifel hat.

Beim Organstreit streiten Verfassungsorgane über ihre Rechte, etwa der Bundestag mit der Bundesregierung oder eine Fraktion mit dem Bundestag. Außerdem entscheidet das Gericht über Streit zwischen Bund und Ländern und über Parteiverbote.

Die Entscheidungen binden alle Staatsorgane. Hebt das Gericht ein Gesetz auf, gilt es nicht mehr. Oft gibt es dem Gesetzgeber eine Frist, eine neue Regel zu machen.

Wer dort entscheidet

Das Gericht hat zwei Senate mit je acht Richterinnen und Richtern, zusammen 16. Jeder Senat ist für bestimmte Themen zuständig. Der Erste Senat befasst sich vor allem mit Grundrechten, der Zweite mit dem Staatsrecht. Kleinere Fälle entscheiden Kammern mit drei Richtern.

Die Richter werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Beide brauchen dafür eine Zweidrittelmehrheit. So kann keine Seite allein die Richter bestimmen.

Die Amtszeit dauert zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Mit 68 Jahren endet das Amt spätestens. Wählbar ist, wer mindestens 40 Jahre alt ist und Richter sein könnte. Drei Richter je Senat müssen vorher an einem obersten Bundesgericht gearbeitet haben.

Seit Ende 2024 stehen die zwei Senate, die 16 Richter, die zwölf Jahre und das Verbot der Wiederwahl direkt im Grundgesetz. Vorher standen sie nur im Bundesverfassungsgerichtsgesetz.

Wo steht das

  • Art. 92 GG: Rechtsprechung durch die Gerichte.
  • Art. 93 und 94 GG: Aufbau des Gerichts, Wahl der Richter, Verfassungsbeschwerde, Organstreit und Normenkontrolle.
  • Art. 100 GG: Vorlage durch andere Gerichte.
  • § 2 bis § 7 BVerfGG: Senate, Wahl und Amtszeit.
  • § 31 BVerfGG: Bindung aller Staatsorgane.

Text: Grundgesetz auf gesetze-im-internet.de(externer Link). Mehr lesen: Politiklexikon der bpb(externer Link).