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klarpolitik

Wahlsystem zum Bundestag

Zwei Stimmen, aber die Zweitstimme entscheidet, wie viele Sitze eine Partei bekommt.

Lesezeit 3 Min., Stand

Bei der Bundestagswahl hat jeder zwei Stimmen. Die Zweitstimme entscheidet, wie viele Sitze eine Partei bekommt.

Erststimme und Zweitstimme

Deutschland ist in 299 Wahlkreise geteilt. Mit der Erststimme wählt man eine Person aus dem eigenen Wahlkreis. Wer dort die meisten Stimmen hat, gewinnt den Wahlkreis.

Mit der Zweitstimme wählt man die Landesliste einer Partei. Alle Zweitstimmen zusammen bestimmen, wie viele der 630 Sitze jede Partei bekommt. Das nennt man Verhältniswahl: 30 Prozent der Stimmen ergeben etwa 30 Prozent der Sitze.

Die Sitze einer Partei werden dann auf die Länder verteilt. Zuerst bekommen die Wahlkreissieger ihre Sitze. Die übrigen Sitze gehen an die Landesliste, von oben nach unten.

Zweitstimmendeckung seit 2023

Seit der Wahlrechtsreform von 2023 hat der Bundestag genau 630 Sitze. Früher konnte eine Partei mehr Wahlkreise gewinnen, als ihr nach Zweitstimmen zustanden. Diese Überhangmandate wurden durch Ausgleichsmandate für die anderen Parteien ausgeglichen. So wuchs der Bundestag auf zuletzt 736 Sitze.

Heute gilt die Zweitstimmendeckung. Ein Wahlkreissieger bekommt seinen Sitz nur, wenn seine Partei im Land genug Zweitstimmen dafür hat. Reicht es nicht, gehen die Wahlkreise mit dem knappsten Ergebnis leer aus. Dieser Wahlkreis hat dann keinen direkt gewählten Abgeordneten.

Die Fünf-Prozent-Hürde

Eine Partei zieht nur in den Bundestag ein, wenn sie bundesweit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen hat. Das soll verhindern, dass sehr viele kleine Parteien das Parlament blockieren.

Es gibt eine Ausnahme: Gewinnt eine Partei mindestens drei Wahlkreise, zählen ihre Zweitstimmen auch unter fünf Prozent. Das heißt Grundmandatsklausel. Die Reform von 2023 wollte diese Ausnahme streichen. Das Bundesverfassungsgericht hat das am 30.07.2024 gestoppt. Die Grundmandatsklausel gilt weiter, bis der Bundestag eine neue Regel beschließt.

Parteien nationaler Minderheiten, etwa der dänischen Minderheit, sind von der Hürde befreit.

Wer wählen darf

Wählen darf, wer deutsch ist, am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnt. Deutsche im Ausland dürfen unter bestimmten Bedingungen auch wählen. Man muss im Wählerverzeichnis stehen. Das passiert automatisch über die Meldebehörde.

Wer kandidieren darf

Kandidieren darf jeder, der wählen darf. Man muss also deutsch und mindestens 18 Jahre alt sein. Parteien stellen ihre Kandidaten in Versammlungen auf. Wer für eine Partei antritt, die noch nicht im Bundestag oder einem Landtag sitzt, braucht Unterschriften von Unterstützern. Einzelbewerber können nur im Wahlkreis antreten, mit 200 Unterschriften.

Wo steht das

  • Art. 38 GG: allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl, Wahlalter 18.
  • § 1 BWahlG: 630 Sitze, Verhältniswahl mit Erst- und Zweitstimme.
  • § 4 und § 6 BWahlG: Sitzverteilung und Zweitstimmendeckung.
  • § 12 und § 15 BWahlG: Wahlrecht und Wählbarkeit.
  • Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30.07.2024 (2 BvF 1/23) zur Fünf-Prozent-Hürde.

Text: Bundeswahlgesetz auf gesetze-im-internet.de(externer Link). Mehr lesen: Politiklexikon der bpb(externer Link).