- Organe
- Gemeinderat, Stadtrat oder Verbandsgemeinderat
- Kreistag
- Ortsbeirat
- Wahlalter
- Wählen ab 18, kandidieren ab 18 Jahren, auch für Unionsbürger
- Wahlperiode
- 5 Jahre
- Kumulieren und Panaschieren
- ja: so viele Stimmen wie Sitze zu vergeben sind, bis zu 3 Stimmen je Person, Verteilung über Listen hinweg
- Bürgermeister
- Bürgermeister oder Oberbürgermeister (hauptamtlich), Ortsbürgermeister (ehrenamtlich): Direktwahl, Mindestalter 18, Höchstalter 65, Amtszeit 8 Jahre (hauptamtlich), 5 Jahre (ehrenamtlich).
- Landrat
- Landrat: Direktwahl, Mindestalter 23, Höchstalter 65, Amtszeit 8 Jahre.
- Einzelbewerber
- nein
- Unterschriften
- Wahlvorschläge nur von Parteien und Wählergruppen (bei Mehrheitswahl in kleinen Gemeinden ist jede wählbare Person wählbar). Unterschriften gestaffelt nach Einwohnerzahl (§ 15 KWG); keine für Parteien und Wählergruppen, die in der Vertretung, im Landtag oder Bundestag vertreten sind.
- Nächste Kommunalwahl
- Frühjahr 2029 (voraussichtlich)
- Fristen
- Einreichung der Wahlvorschläge: 48. Tag vor der Wahl, 18 Uhr (2024: 22. April)
- Gesetz
- Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz (KWG) §§ 15, 16, Gemeindeordnung § 53, Landkreisordnung § 45