- Organe
- Rat der Gemeinde oder Stadt
- Kreistag
- Bezirksvertretung (kreisfreie Städte)
- Wahlalter
- Wählen ab 16, kandidieren ab 18 Jahren, auch für Unionsbürger
- Wahlperiode
- 5 Jahre
- Kumulieren und Panaschieren
- nein: eine Stimme für eine Person im Wahlbezirk; die Reserveliste der Partei sorgt für den Verhältnisausgleich
- Bürgermeister
- Bürgermeister oder Oberbürgermeister: Direktwahl, Mindestalter 23, kein Höchstalter, Amtszeit 5 Jahre.
- Landrat
- Landrat: Direktwahl, Mindestalter 23, kein Höchstalter, Amtszeit 5 Jahre.
- Einzelbewerber
- ja
- Unterschriften
- 5, 10 oder 20 Wahlberechtigte je Wahlbezirk (bis 5.000, bis 10.000, über 10.000 Einwohner), für die Reserveliste entsprechend. Keine Unterschriften für Parteien und Wählergruppen, die in der Vertretung, im Landtag oder Bundestag vertreten sind.
- Nächste Kommunalwahl
- Herbst 2030 (voraussichtlich)
- Fristen
- Einreichung der Wahlvorschläge: 69. Tag vor der Wahl, 18 Uhr (2025: 7. Juli)
- Gesetz
- Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen (KWahlG) § 15, Gemeindeordnung § 65, Kreisordnung § 44