- Organe
- Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung
- Kreistag
- Ortsbeirat
- Wahlalter
- Wählen ab 16, kandidieren ab 18 Jahren, auch für Unionsbürger
- Wahlperiode
- 5 Jahre
- Kumulieren und Panaschieren
- ja: 3 Stimmen, kumulierbar und über Listen hinweg verteilbar
- Bürgermeister
- Bürgermeister oder Oberbürgermeister: Direktwahl, Mindestalter 18, kein Höchstalter, Amtszeit 8 Jahre (hauptamtlich), Wahlperiode der Gemeindevertretung (ehrenamtlich).
- Landrat
- Landrat: Direktwahl, Mindestalter 18, kein Höchstalter, Amtszeit 8 Jahre.
- Einzelbewerber
- ja
- Unterschriften
- Für Parteien und Wählergruppen, die nicht im Bundestag, Landtag, Kreistag oder in der Gemeindevertretung vertreten sind, sowie für Einzelbewerber: Unterschriften nach Größe des Wahlgebiets (§ 28 BbgKWahlG), Abgabe bis zum 67. Tag vor der Wahl, 16 Uhr.
- Nächste Kommunalwahl
- Frühjahr 2029 (voraussichtlich)
- Fristen
- Einreichung der Wahlvorschläge: 66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr (2024: 4. April)
- Gesetz
- Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG), §§ 8, 9, 27, 28, 65