- Organe
- Gemeinderat oder Stadtrat
- Kreistag
- Bezirkstag (gewählt mit dem Landtag)
- Wahlalter
- Wählen ab 18, kandidieren ab 18 Jahren, auch für Unionsbürger
- Wahlperiode
- 6 Jahre
- Kumulieren und Panaschieren
- ja: so viele Stimmen wie Sitze zu vergeben sind, bis zu 3 Stimmen je Person, Verteilung über Listen hinweg
- Bürgermeister
- Erster Bürgermeister oder Oberbürgermeister: Direktwahl, Mindestalter 18, kein Höchstalter, Amtszeit 6 Jahre.
- Landrat
- Landrat: Direktwahl, Mindestalter 18, kein Höchstalter, Amtszeit 6 Jahre.
- Einzelbewerber
- nein
- Unterschriften
- Wahlvorschläge nur von Parteien und Wählergruppen (auch mit nur einer Person). Neue Wahlvorschlagsträger brauchen Eintragungen in Unterstützungslisten bei der Gemeinde, gestaffelt nach Einwohnerzahl: 40 (bis 1.000 Einwohner), 120 (bis 10.000), 340 (bis 100.000). Keine Unterschriften für Parteien und Wählergruppen, die seit der letzten Wahl im Gemeinderat, Kreistag, Landtag oder Bundestag vertreten sind.
- Nächste Kommunalwahl
- Frühjahr 2032 (voraussichtlich)
- Fristen
- Einreichung der Wahlvorschläge: 59. Tag vor der Wahl, 18 Uhr (2026: 8. Januar)
- Gesetz
- Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz Bayern (GLKrWG), Art. 27, 39